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Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und Hauptverfahren eröffnet

Datum: 17.07.2017

Kurzbeschreibung: Die Anklage der StA Freiburg wurde zugelassen. Die Hauptverhandlung beginnt am 05.09.2017, das Verfahren ist derzeit auf 13 Verhandlungstage terminiert.

Die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg hat im Verfahren gegen Huseen K. mit Be­schluss vom 7. Juli 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 20. März 2017 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - 6. Große Strafkammer - Jugendkammer - Freiburg zugelassen. Die am 05. September 2017 begin­nende Hauptverhandlung wird öffentlich stattfinden, da der Angeklagte nach Aktenlage zum Tatzeitpunkt mindestens 19 Jahre alt war und er somit jedenfalls als Heranwachsender zu behandeln ist. Das Verfahren ist derzeit auf folgende 13 Verhandlungstage terminiert (Be­ginn jeweils 09.00 Uhr):

 

1.         Dienstag, 5. September 2017

2.         Montag, 11. September 2017

3.         Mittwoch, 13. September 2017

4.         Donnerstag, 28. September  2017 (bis 13.30 Uhr)  

5.         Dienstag, 10. Oktober 2017     

6.         Donnerstag, 12. Oktober 2017 (bis 13.30 Uhr)

7.         Dienstag, 17. Oktober 2017

8.         Dienstag, 24. Oktober 2017

9.         Donnerstag, 26. Oktober 2017 (bis 13.30 Uhr)

10.       Dienstag, 7. November 2017

11.       Donnerstag, 9. November 2017 (bis 13.30 Uhr)

12.       Dienstag, 14. November 2017

13.       Donnerstag, 16. November 2017 (bis 13.30 Uhr).

 

Das vorläufige Beweisprogramm der Kammer sieht die Vernehmung von 45 Zeugen und 10 Sachverständigen vor. Für den ersten Verhandlungstag ist - neben den gem. 243 StPO vor­geschriebenen Verfahrensvorgängen (vgl. den Anhang) - die Verneh­mung des ermittlungs­führenden Kriminalbeamten, der einen Überblick über die Ge­samtermittlungen geben soll, vorgesehen.  Am 2. bis 5. Verhandlungstag sollen 25 Zeugen, die mit dem Angeklagten im Vorfeld oder nach der Tat Kontakt hatten, ge­hört werden. Für den 6. Verhandlungstag sind die Vernehmungen von drei Sachver­ständigen, die sich mit der Altersbestimmung des Ange­klagten befasst haben, vorge­sehen. Am Vormittag des 7. Verhandlungstages sollen 8 wei­tere Zeugen über ihre Wahrnehmungen im zeitlich und räumlich nahen Zusammenhang zur Tat und zum Tatort gehört werden.  Für den Nachmittag des 7. Verhandlungstages und den 8. Verhandlungstag sind die Vernehmungen von 11 Polizeibeamten zu den von ihnen durch­geführten Ermittlungshandlungen geplant. Für den 9. und 10. Verhandlungstag sind die Ver­nehmungen weiterer Sachverständiger vorgesehen.  An allen Hauptverhandlungstagen wird ein psychiatrischer Sachverständiger teilnehmen, der am Ende der Beweisaufnahme ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Gefährlichkeitsprognose (Sicherungsver­wahrung) erstatten wird.

 

Für Medienvertreter/Journalisten findet ein Akkreditierungsverfahren gemäß Verfügung des Vorsitzenden statt. Einzelheiten hierzu werden in den nächsten Tagen auf der Homepage bekannt gegeben.

 

§ 243 StPO lautet:

:  

§ 243 Gang der Hauptverhandlung

 

(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbe­sondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtli­chen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Haupt­verhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptver­handlung ergeben haben.

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der An­klage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Vorstrafen des Ange­klagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 4Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

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