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Änderung und Ergänzung der Sitzungspolizeilichen Anordnung
Datum: 11.08.2017
Kurzbeschreibung: Die mit Verfügung vom 20.07.2017 erfolgten sitzungspolizeilichen Anordnungen werden abgeändert und ergänzt.
Landgericht Freiburg
Freiburg, 11. August 2017
6 KLs 101 Js 37818/16 - Ak 4/17 jug.
Verfügung
Die mit Verfügung vom 20. Juli 2017 erfolgten sitzungspolizeilichen Anordnungen werden abgeändert und ergänzt.
Es wird nunmehr aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der am 05.September 2017 beginnenden Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG Folgendes angeordnet:
I.
1. Die am 05. September 2017 beginnende Hauptverhandlung findet im Sitzungssaal IV des Landgerichts Freiburg, Salzstraße 17, 79098 Freiburg, statt. Sitzungen beginnen jeweils um 09:00 Uhr. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
2. Zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes der Hauptverhandlung und der Ordnung im Sitzungssaal werden Sicherheitsbereiche eingerichtet. Den Anweisungen des dort und im Sitzungssaal anwesenden Kontroll- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
3. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt der Vorsitzenden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).
Die sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden erstrecken sich
a) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und die eingerichteten Sicherheitsbereiche einschließlich des Wartebereichs der Zeugen,
b) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, einschließlich der Sitzungspausen, in denen sich die Kammer an der Gerichtsstelle aufhält, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung, in denen sich die Beteiligten, Medienvertreter/Journalisten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen,
und
c) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.
4. Außerhalb der vorgenannten Bereiche übt das Hausrecht der Präsident des Landgerichts Freiburg aus. Innerhalb der vorgenannten Bereiche wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.
5. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.
6. Zur Unterstützung der Justizbediensteten bei der Einlasskontrolle, sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Sitzungspolizei, leistet die Polizei Amtshilfe.
II.
1. Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten an den Hauptverhandlungstagen 60 Minuten vor Sitzungsbeginn Zugang zum Gerichtsgebäude.
2. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen und Gegenständen untersagt, die geeignet sind,
a) andere körperlich zu verletzen,
b) zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden,
c) die Identifizierung möglicher Störer zu vereiteln oder zu erschweren.
Von diesem Verbot unberührt bleibt das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (einschließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) durch die den Gebäude- und Saalschutz stellenden Polizeikräfte und Justizbediensteten.
Ferner ist es untersagt, durch das demonstrative Vorzeigen von Symbolen oder bildlichen oder textlichen Darstellungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Bekenntnisse oder Aussagen mit Bezügen zum Gegenstand des Verfahrens oder seiner Beteiligten die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal einschließlich des Zugangsbereichs für die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
III.
1. Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten werden in den Sitzungssaal nur eingelassen, nachdem sie sich der im Erdgeschoss eingerichteten Einlasskontrolle unterzogen haben. Die Verfahrensbeteiligten (Mitglieder des Spruchkörpers, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Nebenkläger, Nebenklagevertreter, Dolmetscher und Sachverständige), die sich bei dem Kontrollpersonal entsprechend ausweisen oder diesem bekannt sind, sind von der Kontrolle ausgenommen. Dies gilt auch für die von diesen Personen mitgeführten Taschen und sonstigen Behältnisse.
2. Zuhörer haben Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, nach näherer Weisung des Kontrollpersonals in Verwahrung zu geben. Hiervon ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys und Smartphones). Diese können in den Sitzungssaal mitgenommen werden, sind jedoch auszuschalten.
Über Ausnahmen entscheidet die Vorsitzende im Einzelfall.
Medienvertreter/Journalisten und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, mobile Computer (Laptops/Tablets), Mobiltelefone, Foto - und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton - und Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, in den Sitzungssaal mitnehmen. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung von mobilen Computern im Sitzungssaal ist nur im Offline-Betrieb gestattet. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Insbesondere in Fällen von Verstößen gegen diese Anordnungen behält sich die Vorsitzende sowohl eine sofortige Verweisung der Zuwiderhandelnden aus dem Sitzungssaal als auch eine sofortige Änderung der Anordnungen zur Nutzung von Laptops bzw. dem Mitführen von Mobiltelefonen im Sitzungsaal vor.
3. Die Zuhörer, Zeugen und Medienvertreter/Journalisten müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier.
Die Medienvertreter/Journalisten haben sich zudem durch einen gültigen Presseausweis oder die Auftragsbestätigung eines Presseorgans und sofern sie akkreditiert sind, den Akkreditierungsausweis, zu legitimieren.
4. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Medienvertreter/Journalisten und Zeugen durch Abtasten der Kleider und Durchsicht der mitgeführten Taschen und Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden und andere körperlich zu verletzen. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes auf Anforderung wieder ausgehändigt. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren.
Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.
5. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Medienvertretern/Journalisten ist vor Versagung des Zutritts die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.
IV.
1. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Satz 1 GVG.
2. Der Sitzungssaal wird frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
3. Während der Sitzungspausen und am Ende des Hauptverhandlungstages haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten nach Maßgabe der Vorsitzenden und der im Saal anwesenden Justizbediensteten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie ihren Sitzplatz unmittelbar nach der Pause wieder einnehmen, verlieren sie nicht den Anspruch hierauf.
4. Im Saal IV des Landgerichts Freiburg stehen für das Verfahren im Zuhörerbereich insgesamt 150 Sitzplätze zur Verfügung.
Für Medienvertreter/Journalisten sind hiervon 48 Sitzplätze reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten dieser Sitzplätze besteht nicht. Die Sitzplatzvergabe erfolgt für den jeweiligen Sitzungstag in der Reihenfolge des Eintreffens der akkreditierten Medienvertreter, die über eine entsprechende Sitzplatzkarte verfügen.
Wird ein reservierter Sitzplatz nicht spätestens 10 Minuten vor Sitzungsbeginn eingenommen, wird er freigegeben wie folgt:
- in erster Linie für anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten,
- in zweiter Linie für anwesende nicht akkreditierte Medienvertreter/Journalisten
- in dritter Linie für sonstige Zuhörer.
5. Medienvertreter/Journalisten, die keinen reservierten Platz haben, und andere Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Haupteingang des Sitzungsgebäudes bzw. in dem vor dem Sitzungssaal als Wartezone gekennzeichneten Bereich in den Sitzungssaal eingelassen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbezüglich ergehenden Anordnungen der Justizbediensteten oder ihrer Amtshelfer ist Folge zu leisten.
6. Es dürfen nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen werden, wie (Einzel-) Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind.
Ein nach Sitzungsbeginn frei werdender Sitzplatz wird nachrückend neu belegt. „Re-servierungen" sind nicht statthaft. Ausgenommen hiervon sind frei werdende Sitzplätze aufgrund von Sitzungspausen (vgl. IV. Ziff. 3).
Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden.
V.
1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den für die jeweiligen Poolführer (SWR und Zone Sieben/RTL) akkreditierten Fernsehteams sowie den akkreditierten Fotografen ab jeweils 30 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung im Sitzungssaal gestattet.
Ton-, Film- und Bildaufnahmen von Zeugen, die sich im Wartebereich befinden, sind nicht gestattet.
2. Für Ton-, Film- und Bildaufnahmen außerhalb des Gerichtssaals ist die gesonderte Genehmigung des Präsidenten einzuholen
3. Film- oder Bildaufnahmen des Angeklagten und der Nebenkläger dürfen ohne deren ausdrückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.
4. Jeweils zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Sache, werden Film- und Bildaufnahmen durch Fernsehteams des SWR und der Zone Sieben/RTL sowie durch die akkreditierten Fotografen von den Mitgliedern des Spruchkörpers im Sitzungssaal gestattet.
Die Aufnahmen sind mit der Eröffnung der Sitzung durch die Vorsitzende zu beenden.
5. Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer
außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.
6. Während sämtlicher Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).
Gründe
Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und der Nebenkläger ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder der Angeklagte noch die Nebenkläger haben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Auslöser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren.
Bei dem Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu seinen Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung sowie aus erzieherischen Gründen geboten. Nach Aktenlage ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender war und auf ihn Jugendstrafrecht Anwendung findet. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Belange des Angeklagten und der Nebenkläger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.
Die übrigen getroffenen Anordnungen sind vor dem Hintergrund des zu erwartenden öffentlichen Interesses und der bezüglich des Angeklagten im Vorfeld geäußerten Bedrohungen zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere in Abwägung zu den Interessen der Öffentlichkeit und zu den Anforderungen der Presse- und Rundfunkfreiheit, erforderlich und verhältnismäßig.
Schenk
Richterin am Landgericht