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Anordnung der Sicherungsverwahrung im zweiten Urteil in dem Verfahren gegen einen spanischen Staatsangehörigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im „Komplex Staufen“

Datum: 24.11.2020

Kurzbeschreibung: Am Dienstag, 24. November 2020, erging das zweite Urteil im Verfahren gegen einen Spanier wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes im „Komplex Stau­fen“

Die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg hat mit einem nach einer insgesamt vier Tage dauernden Hauptverhandlung heute verkündeten Urteil die Un­terbringung in der Si­cherungsverwahrung eines inzwischen 35 Jahre alte spanischen Staats­angehörigen angeord­net. Zudem wurde der festgestellt, dass die im zugrundeliegenden Ver­fahren in Spanien erlit­tene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

 

Der Angeklagte war durch die Jugendschutzkammer des Landgerichts Freiburg mit Urteil vom 06. August 2018 wegen (unter anderem) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, davon einmal in Tatein­heit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Dieses Ur­teil wurde von dem Angeklagten akzeptiert. Auf die Revi­sion der Staatsanwaltschaft, mit der allein die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung an­gegriffen wurde, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09. Mai 2019 (4 StR 578/18) das Urteil der Jugendschutzkammer unter Bestätigung der Feststel­lungen zum Lebenslauf des Angeklagten sowie zu den Taten aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Sicherungsverwahrung und den Anrechnungs­maßstab hinsichtlich der er­littenen Auslieferungshaft an eine andere Kammer des Landge­richts Freiburg zurückverwiesen.

 

Bei dem Angeklagten besteht eine homosexuelle Pädophilie mit ausschließlicher Präferenz auf Jungen im vorpubertären Alter. Aufgrund dieser schicksalsbedingten und nicht korrigier­baren Störung wird der Angeklagte mithin wirkliche se­xuelle Befriedigung nur in solchen Kons­tellationen erlangen können, in denen er sich erneut strafbar machen wird. Weitere psychiat­rische Störungen liegen nicht vor.

 

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte unter Bejahung der formellen Vorausset­zungen (mehr als drei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit einer Gesamtfrei­heitsstrafe von mindestens drei Jahren), da die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung der erneuten Ausfüh­rungen des bereits im ersten Verfahren gehörten psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten – namentlich von solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden – vorliegt und er aufgrund dieses Hanges zum Zeitpunkt der Verurteilung gefährlich für die Allgemeinheit ist.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (16 KLs 160 Js 32949/17 AK 14/19).

 

§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

 

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

(…)

3.

die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.

 

 

Hang im Sinne des § 66 StGB

Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willens­schwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag.

 

Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, StraFo 2017, 246 und vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273).

 

Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegen eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204). Der Hang ist dabei nur ein - wenngleich wesentliches - Kri­terium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünsti­ger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist (vgl. BGH, aaO, BGHSt 50, 188, 196).

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