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Schwurgericht des Landgerichts Freiburg verkündet Urteil im Verfahren wegen der Tötung einer 38-jährigen Ehefrau aus Simonswald durch deren Ehemann

Datum: 02.07.2025

Kurzbeschreibung: Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil von heute einen inzwischen 35 Jahre alten Mann tunesischer und deutscher Staatsangehörigkeit wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt (Aktenzeichen 1 Ks 340 Js 2411890/24 AK 10/24).

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg hat heute nach der am 11. März 2025 begonnenen und an insgesamt 13 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung ei­nen Angeklagten mit tunesischer und deutscher Staatsangehörigkeit, der kurz vor Beginn der Verhandlung 35 Jahre alt wurde, des Mordes an seiner 38 Jahre alten Ehefrau für schuldig befunden. Den Nebenklägern wurden entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten Hin­terbliebenengeldbeträge in Höhe von je 10.000, -- € (Eltern der Getöteten) bzw. 5.000, -- € (Bruder der Getöteten) zugesprochen.

Das Gericht kam aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass der Angeklagte seine Ehefrau am Abend des 29.06.2024 zwischen ca. 20.00 und 23.00 Uhr in der gemeinsamen Doppelhaushälfte in Simonswald zur Bestrafung mit verschiedenen Gegenstän­den am ganzen Körper verletzte und sie schließlich am Ende des Geschehens mit mindestens 26 Schlägen im Kopfbereich absichtlich tötete. 

Der Angeklagte setzte dabei im Rahmen des Gesamtgeschehens einen Ziegelstein, einen Baseballschläger aus Aluminium, zwei Aluminiumstangen, einen schwarzen Thermosbecher, mehreren Flaschen aus Edelstahl, zwei sogenannte Geißfüße, zwei Metallrohre, eine Glasfla­sche, eine Bratpfanne, einen Kochtopf, eine Gießkanne aus Blech, den Stiel einer Spaltaxt, einen Dampfschlauch, das Kabel und den Stecker eines Dampfbügeleisens, einen Teil einer Holzablage und zwei Gürtel ein.

Die Geschädigte erlitt durch die Schläge des Angeklagten massive Verletzungen, davon allein 26 Kopfverletzungen, die teils bis auf das Schädeldach reichten. Daneben erlitt sie unter an­derem flächige Hämatome an den Extremitäten und am Körper, schlaufenförmige Einblutun­gen und teils klaffende bis ins Unterhautfettgewebe reichende Haut- und Weichgewebsdurch­trennungen. 

Infolge der schwerwiegenden, bis spätestens ca. 23.00 Uhr erfolgten extremen Gewalteinwir­kungen verlor die Geschädigte nach den massiven Angriffen auf ihren Kopf das Bewusstsein und verstarb - wahrscheinlich bereits gegen 00:00 Uhr - entweder an dem eingetretenen er­heblichen Blutverlust und/oder an der Aspiration von Blut und Speisebrei. 

Die 1. Große Strafkammer als Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweg­gründe angenommen. 

Sachverständig beraten hat das Schwurgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steue­rungsfähigkeit des Angeklagten trotz eines festgestellten Suchtmittelkonsums (neben Canna­bis das Benzodiazepin Bromazepam) nicht erkennen können

Das Schwurgericht hat gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt, nachdem das Tatgeschehen von besonderer Brutalität geprägt war und die Getötete über Stunden extremen Qualen ausgesetzt wurde. Durch die Feststellung besondere Schuldschwere ist eine Entlassung nach einer Mindestverbüßungszeit von fünfzehn Jahren ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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