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Urteil im Strafverfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes am 31.05.2017

Datum: 14.11.2017

Kurzbeschreibung: Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat gestern nach einer fünf Tage dauernden Hauptverhandlung einen 53 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen des versuchten Mor­des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswe­gen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte am 31. Mai 2017 im Bereich des Rotteckrings in Freiburg auf einen Mann mehrfach mit einem Messer eingestochen, der zu diesem Zeitpunkt in einem von der früheren Ehefrau des Angeklagten gesteuerten Pkw saß. Er hatte sein Tatopfer für den neuen Freund seiner Ehefrau gehalten, mit der er 25 Jahre verheiratet, von der er allerdings kurz vor der Tat geschieden worden war. Der Angeklagte hatte das an ihm vorbeifahrende Fahrzeug zu Fuß verfolgt, da er er­kannt hatte, dass dieses wenig später an einer roten Ampel stehen bleiben muss. Durch die geöffnete Scheibe der Beifahrerseite stach er mit einem mitgeführten Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm mindestens dreimal heftig auf den Oberkörper des völlig ah­nungslosen auf dem Beifah­rersitz angegurtet sitzenden Mannes ein. Dabei traf er diesen mit dem ersten gezielten Stich unterhalb der rechten Brustwarze in dem Bewusstsein, dass der Mann zu einer Flucht oder Gegenwehr aufgrund des vom Angeklagten ausgenutzten Über­raschungsmomentes nicht in der Lage sein wird. Einen sofortigen weiteren Stich versuchte das Tatopfer mit der Hand abzuwehren, was zu einer Schnittverletzung auf der Innenseite seiner Hand führte. Ein dritter Stich führte zu keinen weiteren Verletzungen. Die frühere Ehefrau des Angeklagten startete darauf den Pkw trotz der nach wie vor roten Ampel durch, weswegen der Angeklagte von weiteren Angriffen abgehalten wurde, und brachte den Ver­letzten umgehend in eine örtliche Klinik, in der eine Notoperation durchgeführt wurde. Der Geschädigte konnte hierdurch ge­rettet werden. Durch den Stich in die Brust wurden der rechte Brustraum und die Bauchhöhle eröffnet, die rechte Lunge verletzt, ebenso das Zwerchfell und die Leber. Die hierdurch aus­gelöste starke Blutung führte zu einer Ausbildung einer Blut- und Luftbrustfüllung rechts, die ohne zeitnahe notärztliche Versorgung und Ope­ration zum Tode geführt hätte. Der Ange­klagte, der den Tod seines Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hatte, war wenige Minuten nach der Tat festge­nommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht, da der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bei der Tat ausgenutzt hat. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährliche Körperverletzung wurde damit begründet, dass diese mittels eines Messers und einer das Leben gefährdenden Be­handlung begangen worden war.

Die §§ 22, 23, 49 Abs. 1, 211, 223, 224 StGB lauten:

 

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tat­bestandes unmittelbar ansetzt.

 

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

 

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

 

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Ge­genstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

 

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

 

1.         An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah­ren.

2.         Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstma­ßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3.         Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

 

(2) Mörder ist, wer

     aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus   

     niedrigen Beweggründen,

     heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

     um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

 

§ 223 StGB

 

(1)  Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

§ 224 StGB

(1)  Wer die Körperverletzung (…)

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (…)

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schwe­ren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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