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Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Verdachts der Tötung einer 33-jährigen Artistin abgelehnt
Datum: 14.10.2019
Kurzbeschreibung: Im Verfahren 1 Ks 300 Js 17355/19 - AK 6/19 hat das Schwurgericht mit Beschluss vom 11.10.2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und wegen weiterer Vorwürfe des Computerbetrugs (in drei Fällen) die Anklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Ettenheim eröffnet.
Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 in einem Verfahren gegen einen 30 Jahre alten kubanischen Staatsangehörigen, der als Artist gearbeitet hat, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs des Totschlags abgelehnt und wegen weiterer Vorwürfe des Computerbetrugs (in drei Fällen) die Anklage vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Ettenheim eröffnet. Ein Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2019, aufgrund dessen sich der Angeklagte seit diesem Tag in Untersuchungshaft befunden hat, wurde aufgehoben, eine Haftentschädigung aber versagt.
Dem 30-jährigen war durch Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 25. September 2019 – neben unberechtigten Abhebungen vom Konto des Opfers - vorgeworfen worden, seine zeitweilige Lebenspartnerin, mit der er beruflich ein Artistenduo gebildet hatte, Ende April 2019 in einem gemeinsam benutzten Wohnwagen auf dem so genannten „Trailer-Platz“ des „Euro Park“ in Rust – „vermutlich nach einer zuvor verbal geführten Streitigkeit über die künftige künstlerische Zusammenarbeit und der künftigen persönlichen Beziehung“ – getötet zu haben, in dem er mit bloßen Händen oder mit einem weichen Gegenstand ihre Atemwege bedeckt und damit die Sauerstoffzufuhr so lange verhindert habe, bis der Tod eingetreten sei. Anschließend habe er deren Leiche in einer Plastikfolie verpackt, mit Hantelgewichten beschwert und im Altrhein versenkt.
Das Schwurgericht hat aus tatsächlichen Gründen den – für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen – hinreichenden Tatverdacht nicht bejahen können. Auch nach den durchgeführten intensiven rechtsmedizinischen und toxikologischen Untersuchungen konnte keine Ursache für den Tod der Frau gefunden werden, deren Leiche – in einen Kunststoffsack verpackt und mit Gewichten beschwert - am 18. Mai 2019 durch zwei Angler im Altrhein aufgefundenen wurde und überdies auch keine Anzeichen einer Gewaltanwendung aufwies. Obwohl der 30-jährige nach der Überzeugung des Schwurgerichts angesichts der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Leiche der Frau in der oben beschriebenen Weise verpackt, zum Altrhein transportiert und dort im Wasser abgelegt hat, konnte nach einer umfassenden Würdigung des Ermittlungsergebnisses (wie erwähnt) kein hinreichender Tatverdacht im Sinne eines Tötungsdeliktes begründet werden, nachdem die sorgfältigen polizeilichen Ermittlungen weder einen Anhaltspunkt für die Todesursache noch für ein tragfähiges Motiv des Mannes für eine Tötung der Frau erbracht hätten.
Eine Haftentschädigung wurde durch die Kammer mit der Begründung versagt, dass der Beschuldigte durch die Beseitigung der Leiche die Freiheitsentziehung selbst verursacht und allein dieser Umstand ihn zum Zeitpunkt der Inhaftierung zum dringend Tatverdächtigen gemacht habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss der Schwurgerichtskammer ist – sowohl gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens als auch gegen den Ausschluss der Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug - das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, das innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden kann.