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Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat Anklage erhoben

Datum: 31.03.2017

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat Anklage gegen einen vermutlich afghanischen Staatsangehörigen wegen der Tötung einer Studentin an der Dreisam im Oktober 2016 erhoben.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat Anklage gegen einen vermutlich afghanischen Staatsangehörigen wegen der Tötung einer Studentin an der Dreisam im Oktober 2016 erhoben.

Die Anklage wegen des Vorwurfs des Mordes und der Vergewaltigung ist an die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg gerichtet. Die Jugendkammer gibt die Anklageschrift gemäß § 201 StPO dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger bekannt. Innerhalb einer Frist von drei Wochen können etwaige Einwendungen gegen die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben werden.

Die Jugendkammer ist zuständig, wenn der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die bisherigen Ermittlungen legen zwar ein höheres Alter nahe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war jedoch eine sichere Klärung nicht möglich und soll die abschließende Feststellung in einer Hauptverhandlung getroffen werden. Falls sich in der Hauptverhandlung ein höheres Alter herausstellen sollte, bliebe die Jugendkammer zuständig, könnte aber Erwachsenenstrafrecht anwenden.

Sollte die Jugendkammer im sogenannten Zwischenverfahren, in dem sie über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre alt war, könnte sie das Verfahren vor dem Schwurgericht eröffnen.

Bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht kann eine lebenslange Freiheitsstrafe, gegen einen Heranwachsenden (im Alter von 18 bis 21 Jahren) kann, sofern Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, eine Jugendstrafe bis zu 15 Jahren verhängt werden.

 

Das Landgericht Freiburg wird weitere Informationen nach Abschluss des Zwischenverfahrens bekannt geben.

Dies gilt auch für ein etwaiges Akkreditierungsverfahren für Pressevertreter.

 

Nachfolgend wird der Wortlaut der maßgeblich in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen teilweise auszugsweise wiedergegeben:

(§§ 177, 178, 211 StGB, 13, 18, 105 JGG, 199, 201,  202, 203, 204, 207, 209, 209a StPO)

 

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. ²Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person  durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  2. das Opfer
    1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

§ 211 StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet.

§ 18 JGG

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.² Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

 

§ 105 JGG

(…)

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. ²Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen -Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

 

§ 199 StPO

(1) Das für das Hauptverfahren zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfah­ren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. ²Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

 

§ 201 StPO

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. ²Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies bean­tragt hat, zu übersenden; § 145a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. ²Die Entscheidung ist unan­fechtbar.

 

§ 202 StPO

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besse­ren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. ²Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

§ 203 StPO

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist.

 

§ 204 StPO

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Be­schluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

 

§ 207 StPO

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Gericht die An­klage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluss dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt (…)

 

§ 209 StPO

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Ge­richts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

 

§ 209a StPO

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

  1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
  2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
    1. nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
    2. als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich.

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